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Satzung des WBZ

Eingestellt am: 05.03.2008 von Andre Linke

Satzung des Weißbier-Zirkels

§ 1. Die wichtigste Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Weißbier-Zirkel ist eine fundamentale Begeisterung für Weißbier.
§ 2. Drei Elemente sind ferner grundlegend für eine Mitgliedschaft:
    2.1. Ernsthaftigkeit in der Bewertung des Test-Probanden
    2.2. Freude an der geselligen Runde
    2.3. Spaß an der Sache
§ 3. Gäste sind in der Runde des Test-Plenums immer gerne gesehen, insofern sie die Voraussetzungen und grundlegenden Elemente einer Mitgliedschaft zumindest für die Dauer des Testats verinnerlichen können und sich dieser Satzung vorbehaltlos un­terwerfen.
§ 4. Einem Testat unterzogen werden nur helle und dunkle Weißbiere (Test-Probanden). Kalorienreduzierte, alkoholfreie und Kristallweißbiere werden ausgespart und unselige Mischgetränke sowieso von vornherein nicht für würdig erachtet.
§ 5. Weiterhin werden nur in Flaschen abgefüllte Test-Probanden einem Testat unter­zogen. Unabdingbar ist es, sie in ein geeignetes Testat-Gefäß zu füllen. Flaschenhalsnuckeln ist ungebührliches Verhalten!
§ 6. Ziel des Weißbierzirkels ist es, die größtmögliche Zahl an Test-Probanden einem Testat zu unterziehen. Dabei spielt die nationale oder regionale Herkunft keine Rolle. Entscheidend für die Auswahl zum Test-Probanden ist eine Mehrheit der Mitglieder.
§ 7. Die Kosten der Mitgliedschaft liegen bei 10,- Euro pro Testat-Abend. Der Beitrag dient der Deckung der Unkosten, die durch die Anschaffung der verschiedenen Test-Pobanden entstehen und der Ansparung für gemeinsame Aktivitäten der Mitglieder.
§ 8. Einmal jährlich ist eine Brauereibesichtigung durchzuführen. Bei der Auswahl eines würdigen Testat-Herstellers sollte der "8er"-Klub zu Rate gezogen werden.
§ 9. Um die Ernsthaftigkeit in der Bewertung zu gewährleisten und um Zügellosigkeit zu verhindern, wird ein Strafkatalog aufgestellt. Dieser wird in den nun folgenden Pa­ragraphen erläutert.
§ 10. Keine passende Uniform am Leibe kostet 1,- Euro. Über die Bedeutung einer passenden Uniform darf gestritten werden. Es entscheidet die Mehrheit des Test-Plen­ums.
§ 11. Ausschenken vor Verlesen des Fazits des vorangegangenen Probanden bedeutet 0,50 Euro Strafgebühr, gar Anzutrinken erhebt die fällige Gebühr auf 1,- Euro.
§ 12. Antrinken des Probanden bevor alle anwesenden Mitglieder eingeschenkt haben und ein fröhliches "Prosit" bekundet haben, zieht eine Strafzahlung von 0,50 Cent nach sich. An­stelle des Prosit kann dabei eine inhaltlich ähnliche Verklausulierung tre­ten. Ein Beispiel wäre hier: "ARS BIBENDI!"
§ 13. Nichtzahlung des Beitrages an einem Testat-Abend erhöht diesen um 1,- Euro.
§ 14. Über unangekündigte Verspätungen wird innerhalb des anwesenden Test-Plen­ums ent­schieden. Strafen werden nur fällig, wenn mit dem Antrunk gewartet werden musste und die Probanden dadurch ihrer optimalen Trinktemperatur verlustig gingen. In Streitfällen entscheidet die Mehrheit des anwesenden Test-Plenums.
§ 15. Angekündigte Verspätungen werden nur dann nach Paragraph 14 behandelt, wenn gegen ihre Ankündigung deutlich verstoßen wurde. Die Beweislast liegt dabei beim Verspäteten.
§ 16. Einladung von Nicht-Mitgliedern vor Ablauf der Drei-Probanden-Test-Periode zieht eine Strafgebühr von mindestens 0,50 Euro nach sich. Die Höhe der Verbindlich­keit wird an der Schwere des Vergehens gemessen.
§ 17. Kein eigenes, geeignetes Testat-Gefäß zu gewährleisten, ohne sich mit dem Ausrichter des Testats in Kontakt zu setzen, bedeutet eine Strafgebühr von 0,50 Euro. Blindes Ver­trauen in die Glassammlung des Gastgebers ist keine Entschuldigung!
§ 18. Die Zerstörung eines Testat-Gefäßes muss eine Bestrafung nach sich ziehen. Die Wahl der Buße, die in keinem Fall finanziell erfolgen darf, da eine heilige Schuld zu be­gleichen ist, liegt beim anwesenden Test-Plenum.
§ 19. Der Gastgeber hat für geeignete Trinktemperaturen der Probanden zu sorgen. Sollte dies nicht gewährleistet sein, muss Strafe erfolgen. Da eine in sich unbegleich­bare, hoch­heilige Schuld vorliegt, muss über die notwendige Buße das anwesende Testplenum ent­scheiden. Finanzielle Entschädigungen sind nicht möglich!
§ 20. Der Inhalt dieses Strafkataloges ist von allen Mitgliedern des Weißbierzirkels zu über­wachen. Petzen ist ausdrücklich erwünscht! Verschleierung von Vergehen gleicht der Mit­schuld und zieht für den ob der Hinfälligkeit Schweigenden eine mindestens halb so große Strafgebühr nach sich, wie für das eigentliche Vergehen vorgesehen. Über die Höhe der Schuld entscheidet letztendlich das anwesende Test-Plenum.
§ 21. Für alle vorangegangenen Verstöße kann gegen eine Zahlung von 2,- Euro Amnestie gewährt werden, jedoch nur für einem Testat-Abend im Voraus.
§ 22. Über die Strafen muss Buch geführt werden. Hierzu muss ein Tester be­stimmt werden, der nicht personengleich mit dem Kassierer sein darf. Dieser ist jedoch gemeinsam mit dem Strafenkatalogisierer für die Eintreibung der Strafgelder zuständig.
§ 23. Strafgelder werden pro Testat-Abend gesammelt, gezählt und aufgelistet. Erst nach  dem letzten Weißbier wandern sie in die Kasse. Aufschub kann nur bei leeren Taschen und offensichtlicher Armut gewährt werden. Derjenige Gastgeber, bei dessen Testat-Abend die meisten Strafgelder eingesammelt werden, erhält die schmeichelnde Bezeichnung "Spon­sor des WBZ!"
§ 24. Derjenige Tester, der im Laufe seiner Mitgliedschaft die höchste Anzahl von Straf­geldern zu leisten hatte, erhält die ehrenvolle Auszeichnung "eigentlicher Sponsor des WBZ!"
§ 25. Der Inhalt dieser Satzung ist nicht in Stein gemeißelt. Veränderungen, Ver­besserungen und Streichungen werden deutlich zu Beginn eines Testat-Abends verlesen. Jegliche Anregungen hierzu seitens der Mitglieder sind willkommen. Abwesende Mitglieder haben sich zu informieren. Eine aktuelle Liste ist jedoch stets beim Präsidenten einzusehen.

ARS BIBENDI!

André Linke
Präsident